Re: Bescheinigung Anerkennung der Maßnahme (Nordrhein-Westfalen) | ||
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ganz unrecht hat der arbeitgeber nicht: er kann eine bescheinigung des veranstalters - hier also der Hochschule - verlangen. Dies muss nämlich prüfen (und bestätigen!), dass neben ihrer träger-anerkennung auch die weiteren anforderungen des gesetzes erfüllt sind. |
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