Re: Bildungsurlaub an nicht zusammenhängenden Tagen (Nordrhein-Westfalen) | ||
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ihr arbeitgeber hat jederzeit die möglichkeit, ihnen eine sinnvolle fortbildung in welcher form auch immer zu gestatten. er kann sich hier aber in diesem fall wegen der von ihnen genannten umstände nicht auf das arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW beziehen. |
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