ja, da rächt sich leider eine undeutliche rechtsprechung durch die arbeitsgerichte - was ist ein "mittelbarer vorteil"? ich würde versuchen, auf zwei ebenen zu argumentieren:
1) die rechtsprechung verlangt nur ein "mindestmaß an vorteilen" für den arbeitgeber. auch für jemanden, der als kraftfahrer arbeitet, ist es heute wichtig, grundkenntnisse und ein grundverständnis von computer-standardprogrammen zu haben. auch er muss sich ja schließlich ständig mit irgendwelchen dokumenten beschäftigen, die so entstanden sind (dienstpläne, beurteilungen usw.). das sind schlüsselqualifikatiionen, die zum besseren verständnis der welt und des eigenen arbeitsgebiets beitragen.-
2) jeder hat das recht, über veränderte berufsperspektiven beim jetzigen arbeitgeber oder anderswo nachzudenken, und auch dafür ist es erlaubt, den bildungsurlaub einzusetzen. denn nur wenn man in diese gebiete - hier die office-programme - mal reingeschnuppert hat, kann man beurteilen, in welcher richtig man sich u.u. beruflich fortbilden und fortentwickeln kann. von solcher weiterentwicklung hat dann (wahrscheinlich) auch der aktuelle arbeitgeber etwas!
viel erfolg!!
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