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Re: Übertragenen Bildungsurlaub geltend machen

Name:Norbert Reichling

das steht nicht im gesetz, ist aber klares resultat der rechtsprechung zum AWbG. zu unterscheiden sind übertragung ins folgejahr (nach einer ablehnung) - dann sind sie frei in der themenwahl, und der fall der zusammenfassung: dann gilt die regel, dass es einen inhaltlichen zusammenhang zwischen den beiden wochen geben muss. genauer dazu:
http://www.dgb-bildungswerk-nrw.de/fileadmin/downloads/service/2015_Weg-zum-Bildungsurlaub.pdf


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