Re: Freistellung für Prüfungen (Nordrhein-Westfalen) | ||
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Das NRW-Gesetz nimmt nicht ausdrücklich Bezug auf Prüfungen - ob es dazu Arbeitsgerichtsurteile gibt, weiß ein Fachanwalt. Drei einzelne Tage sind nach dem Gesetz möglich, wenn sie in aufeinanderfolgenden Wochen liegen. |
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