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Re: Zulassung (Hessen)

Name:N.N.

das Hessische Bildungsurlaubsgesetz (HBUG) regelt ein doppeltes Anerkennungsverfahren, danach können in Hessen nur diejenigen Veranstalter ihre Seminare zur Anerkennung als Bildungsurlaub vorlegen, die auch als Träger nach dem Gesetz anerkannt worden sind. Die Anerkennung als „zugelassener Träger nach dem Recht der Arbeitsförderung gem. § 2 der Rechtsverordnung zum SGB III (AZAV)" steht damit in keinem Zusammenhang.
Ich gehe davon aus, dass es sich bei der Veranstaltung, die dieser Träger anbietet um eine Vorbereitung zur Erlangung des ADA-Scheins handelt. Unabhängig von der fehlenden Trägeranerkennung werden solche Vorbereitungskurse in Hessen derzeit nicht als Bildungsurlaub anerkannt, da die nach dem HBUG geforderten inhaltlichen Voraussetzungen in der Regel nicht gegeben sind (Stichwort: politischer Anteil).


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