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Bildungsurlaubsanspruch nach 6 Monaten (Niedersachsen)

Name:Sebastian L.

Hallo,

Niedersächisches Gesetz:

§2 (3) "Der Anspruch auf Bildungsurlaub kann erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden."

§2 (6) "Ein nicht ausgeschöpfter Bildungsurlaubsanspruch des vorangegangenen Kalenderjahres kann noch im laufenden Kalenderjahr geltend gemacht werden."


Wenn ich im Oktober des Vorjahres mein Beschäftigungsverhältniss angetreten habe und im April Bildungsurlaub beantrage: Steht mir auch Bildungsurlaub für das Vorjahr zu oder nur für das laufende Jahr? Besitze ich einen Anspruch für den Bildungsurlaub des Vorjahres?
Wenn ich es richtig verstehe, spricht mir §3, Absatz 3 den Anspruch für den Bildungurlaub des Vorjahres nicht ab, sondern sagt nur aus, nach welcher "Wartezeit" ich diesen Anspruch geltend machen kann.

Verstehe ich das so richtig?

Danke Und Gruß,
Sebastian


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