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Re: Krankenpfleger- Photoshop (Nordrhein-Westfalen)

Name:Ute Pippert

Es handelt sich bei den Photoshop BU ja um eine berufliche Weiterbildung, bei der der Arbeitgeber nach § 1, Abs 2 AWbG NRW einen zumindest mittelbaren Vorteil für sich fordern darf.
Inwiefern das für Ihre Tätikeit zutrifft, müssen Sie abwägen/entscheiden, bzw. Ihrem Arbeitgeber plausibel machen.


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