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Re: Bildungsurlaub (Nordrhein-Westfalen)

Name:Bernhard Eul-Gombert

Teilzeitkräfte zählen auf jeden Fall - sie haben nur eben etwas weniger Anspruch.
Mini-Jobber m.W. auch, denn auch sie sind ja ArbeitnehmerInnen. Im Gesetz steht jedenfalls nichts von einem Ausschluss.


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