Re: Bildungsurlaub für Weiterbildung (Nordrhein-Westfalen) | ||
---|---|---|
|
||
Das NRW-Gesetz kennt die Besonderheit, dass Arbeitgeber per se das Recht haben, 2 Tage einer von ihnen vorgegebenen (und bezahlten) Fortbildung auf die 5 Tage Anspruch anrechnen zu können 3 Tage bleiben so in der freien Verfügung des Arbeitnehmers. Streitig kann also nur der Rest von 3 Tagen p.a. sein. |
||
Zurück |