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Re: Bildungsurlaub für Weiterbildung (Nordrhein-Westfalen)

Name:Bernhard Eul-Gombert

Das NRW-Gesetz kennt die Besonderheit, dass Arbeitgeber per se das Recht haben, 2 Tage einer von ihnen vorgegebenen (und bezahlten) Fortbildung auf die 5 Tage Anspruch anrechnen zu können 3 Tage bleiben so in der freien Verfügung des Arbeitnehmers. Streitig kann also nur der Rest von 3 Tagen p.a. sein.
Darüberhinaus eingegangene Abreden werden vom Bildungsurlaubsgesetz nicht erwähnt. Ein Anwalt wird Ihnen sagen können, ob solche Absprachen rechtsgültig sind.


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