Re: Nochmals den denselben Kurs als Bildungsurlaub (Nordrhein-Westfalen) | ||
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Derartige Sonderfälle werden im Gesetz nicht behandelt. Das Gesetz sagt aber sehr wohl, dass Ablehnungen nur aus bestimmten - im Gesetz benannten - Gründen zulässig sind, um eine allzu kreative Ablehnungspraxis einzudämmen. Sie können darum vom Arbeitgeber verlangen, dass er sich bei seiner Ablehnung auf einen im Gesetz beschriebenen Ablehnungsgrund bezieht. |
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