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Re: Bildungsurlaub trotz beruflicher Weiterbildung (Berlin)

Name:Bernhard Eul-Gombert

Das kann der Arbeitgeber nur unter bestimmten Umständen, die das Berliner Gestz im $ 6 beschreibt:
Sonstige Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen beruhen, werden angerechnet, wenn die Erreichung der in § 1 Abs. 2 bis 4 dieses Gesetzes niedergelegten Ziele ermöglicht wird und ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitentgeltes besteht.
Es kann also nicht nach Belieben des Arbeitgebers angerechnet werden. Er müsste sich auf eine im Gesetz beschriebene sonstige Regelung beziehen. Fragen Sie einfach nach der Rechtsgrundlage seiner Entscheidung.


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