Re: Urlaub vor und nach Bildungsurlaub (Nordrhein-Westfalen) | ||
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Der Arbeitgeber kann bei Urlaub wie bei Bildungsurlaub Einschränkungen geltend machen, damit nicht alle MitarbeiterInnen gleichzeitig abwesend sind. Das ändert natürlich nichts am grundsätzlichen Anspruch. |
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