Guten Morgen,
wg. LockDown (März),Insolvenz des Veranstalters (Sept.) bzw. Absage des Veranstalters (Mitte Okt.) konnte ich dieses Jahr keinen BU durchführen.
Besteht dadurch ein rechtlicher Anspruch auf Übertragung und Gewährung des Bildungsurlaubes aus 2020 für das Jahr 2021?
Kann ich also zu einem späteren Zeitpunkt (im Jahr 2021) meinen Anspruch aus 2020 geltend machen?
Bitte um eine verbindliche/belastbare Auskunft.
Danke.
R. Panning
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