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Re: Bildungsurlaub 2020 (Nordrhein-Westfalen)

Name:Bernhard Eul-Gombert

Das NRW-Gesetz kennt Übertragung und Zusammenfassung.
Ein Recht auf Übertragung besteht nur, wenn ein BU im laufenden Jahr wg zwingender betrieblicher Gründe angelehnt wurde. Siehe § 3 (4)
Eine Zusammenfassung des diesjährigen und des nächstjährigen Anspruchs können Sie als Arbeitnehmer von sich aus fordern. Es muss sich dann um 2 thematisch zusammenhängende Seminare handeln (nicht notwendigerweise direkt hintereinander)
Wichtig: der Antrag dazu muss noch im laufenden Jahr gestellt werden. Ausführliche Infos dazu in der Handreichung des DGB-Bildungswerks hier in der Infothek unter NRW.


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