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Re: Bildungsurlaubsanspruch bei Kündigung!

Name:Bernhard Eul-Gombert

Vorab: Ich bin kein Jurist. In dem von Ihnen beschriebenen Fall kommen gleich mehrere Fragen zusammen. Erstens: Zum Repititorium: Ist der Anbieter eine staatlich anerkannte Einrichtung der Weiterbildung im Sinne des AWBG? Dazu kann Ihnen der Veranstalter Ihrer Fortbildung eine Antwort geben. Wenn nicht, ist er es wahrscheinlich nicht. Und dann hätten Sie auch keinen Bildungsurlaubsanspruch für das Repetitorium.
Zweitens: Anspruch auf BU haben Sie, soweit ich das Gesetz verstanden habe, auch, wenn Sie im Jahresverlauf kündigen.
Drittens: Sie sprechen die Übertragung des Anspruches von einem Jahr auf das nächste an. Hierzu habe ich mehr als eine Meinung gehört, als sicherer Weg wird angesehen, wenn im alten Jahr der Bildungsurlaub für das nächste konkret beantragt wird und ein inhaltlicher Zusammenhang zu einem weiteren im kommenden Jahr beantragter BU besteht.
Das käme für Sie nicht infrage.
Grundsätzlich gilt: Sprechen Sie den Betriebsrat an.


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