Hallo Herr Weigel,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wir von Bildungsurlaub.de agieren nur als reines Online-Informationsportal und sind daher nicht unmittelbar in die Gesetzesvorschriften mit eingebunden.
Wir orientieren uns an die Regelungen der einzelnen Bundesländer. Für NRW habe ich diese Aussage gefunden, die das DGB Bildungswerk in ihrem Leitfaden veröffentlicht hat.
Hier heißt es unter dem Punkt "Zusammenfassung der Ansprüche auf Bildungsurlaub aus zwei Jahren" folgendermaßen: (...)Es braucht auch nicht eine zehntägige Veranstaltung besucht zu werden, sondern der Anspruch kann auch zum Besuch inhaltlich-thematisch verbundener Weiterbildungsmaßnahmen genutzt werden.
Es können auch mehrere kürzere Seminare absolviert werden, wenn ein sachlicher Zusammenhang wie z.B. bei Grund- und späterem Aufbaulehrgang besteht. Gefordert wird, dass die einzelnen Veranstaltungen inhaltlich, zeitlich oder organisatorisch zusammenhängen.
Die Möglichkeit der Zusammenfassung besteht im Übrigen nach der hier vertretenen Auffassung auch dann, wenn wegen Teilnahme z.B. an einer 3-tägigen Bildungsveranstaltung nicht mehr die vollen fünf Tage zur Verfügung stehen, sondern nur noch zwei Tage aus dem Kontingent des laufenden Jahres verbleiben. Damit ergibt sich die Option im kommenden Jahr z.B. sieben Tage für zusammenhängende Seminare zu nutzen. Ob dann nur solche Seminare in Frage kommen, für die auch ein Zusammenhang mit der bereits besuchten Bildungsveranstaltung dargestellt werden kann, ist noch nicht geklärt. Der Gesetzeszweck spricht für ein freieres Auswahlrecht(...).
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