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Re: Betriebsrätliches (Nordrhein-Westfalen)

Name:N.N.

Das Versenden eines Links per E-Mail ist unseres Wissens nicht untersagt, auch für einen Betriebsrat nicht. Der Link ist ja öffentlich zugänglich und soll sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber über ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf Bildungsurlaub aufklären. Damit ist es doch schließlich der ureigenen Betriebsratsarbeit. Falls deshalb Schwierigkeiten auftauchen, gibt es beim DGB sicher kundige Rechtsanwälte?


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