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Re: Politische Weiterbildung (Nordrhein-Westfalen)

Name:N.N.

Nach §1 (Grundsätze) des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes gilt Bildungsurlaub der beruflichen und politischen Weiterbildung bei Fortzahlung des Lohnes.
Politische Arbeitnehmerweiterbildung verbessert das Verständnis der Beschäftigten für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge und fördert damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache und Mitverantwortung in Staat, Gesellschaft und Beruf.
Der Arbeitgeber kann einen Antrag zur Arbeitnehmerweiterbildung nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Eine Ablehnung muß schriftlich, unter Angabe von Gründen, innerhalb von 3 Wochen nach Antragstellung mitgeteilt werden. Der Mindestnutzen, den ein Arbeitgeber für sich fordern kann, ist bei politischer Bildung unmittelbar kaum belegbar. Vernünftigerweise muss man davon ausgehen, dass der Gesetzgeber diese Bedingung nicht auf politische Bildung bezieht - dann hätte er sie gleich abschaffen können.


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