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Re: 2-Jahresfrist

Name:Bernhard Eul-Gombert

Leider fehlt der Hinweis auf das Bundesland, in dem der Bildungsurlaub beantragt wird - die Gesetze weichen voneinander ab.
Für NRW gilt: der Anspruch von 2 Jahren kann zusammengefasst werden (AwbG § 3, Abs 1)
Ob das auch im Vorgriff auf das Folgejahr durchsetztbar ist, weiß ich nicht. Im Infobereich dieser Webseite ist eine Handreichung des DGB-Bildungswerks wiedergegeben. Der Autor ist Anwalt und empfiehlt eine freiwillige Vereinbarung. Da dem Arbeitgeber mit dem vorweggenommenen Anspruch ja kein Nachteil entsteht, ist dies ja vielleicht verhandelbar. Immerhin entsteht Ihrem Arbeitgeber ja auch ein Nutzen aus Ihrer zusätzlichen Qualifikation.


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