Re: Zustimmung des Arbeitgebers (Nordrhein-Westfal | ||
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In § 5 Nr. 3 des AWBG ist nur festgelegt,dass die Ablehnung schriftlich zu erfolgen hat. Die Nicht-Ablehnung wird automatisch zur Bestätigung. Das ist sicher eine der Verbesserungen des novellierten Gesetzes. Das praktische Problem für Bildungsurlaubs-Willige: Rücktrittsfristen der Veranstalter können "anbrennen", und man muss schauen, dass man bei Ablehnung noch ohne Kosten zurücktreten kann. (Manche Anbieter sind da sehr kulant im Zusammenhang mit Bildungsurlaub.) |
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