Bitte überprüfen Sie, ob der Anbieter Ihres Studiums ein nach dem
Weiterbildungsgesetz NRW (WbG) anerkannter Bildungsanbieter für den
Bildungsurlaub ist. Denn Hochschulen und Fachhochschulen sind keine Bildungsträger im Sinne des WbG, da sie sich nicht ausschließlich mit Weiterbildung beschäftigen. Wenn
der Kursanbieter tatsächlich eine nach dem WbG anerkannte Einrichtung ist,
besteht unter Umständen ein Freistellungsanspruch, allerdings beschränkt auf 5 Tage. Dies beruht auf dem Arbeitnehmerweiterbildungsgeseetz NRW (AWbG). Man kann auch den Anspruch aus zwei Jahren auf insgesamt 10 Tage zusammenfassen. Dies muss aber dann
schon im Jahr vor der Weiterbildung beim Arbeitgeber angemeldet werden.
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