Re: Staatliche Anerkennung (Nordrhein-Westfalen) | ||
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Die Anerkennung als Bildungsträger für Bildungsurlaub richtet sich nach dem § 15 des Weiterbildungsgesetzes (WbG). Die dort gelisteten Voraussetzungen muss der Bildungsanbieter erfüllen. Eine Anerkennung beantragt man bei der zuständigen Bezirksregierung. Den Text des Weiterbildungsgesetzes finden Sie im Internet unter schulministerium.nrw.de/BP/Weiterbildung/Weiterbildungsgesetz.pdf |
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