Hier hilft ein Blick ins AWBG:
"Sie (Berufliche Arbeitnehmerweiterbildung) ist nicht auf die bisher ausgeübte Tätigkeit beschränkt. Bildungsinhalte, die sich nicht unmittelbar auf eine ausgeübte berufliche Tätigkeit beziehen, sind eingeschlossen, wenn sie in der beruflichen Tätigkeit zumindest zu einem mittelbar wirkenden Vorteil des Arbeitgebers verwendet werden können."
(AWBG, §1, Abs. 3) Ich denke, in der Formulierung des mittelbar wirkenden Vorteils ist die Forderung des Bundesarbeitsgerichts eingeflossen.
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