Das Bildungsurlaubsgesetz NRW gilt für alle Angestellten unahbhängig von der vertraglichen Gestaltung.
Tatsächlich ist der Begriff der "Rückgriffszusammenfassung" aus dem Vorläufergesetz bekannt - dies ist aber nicht mehr gültig. Das neue Gesetz sprciht von Zusammenfassung. Das wird in der Regel so genutzt, dass im laufenden Jahr der Anspruch aufs nächste Jahr verschoben wird, in Form eines schriftlichen Antrags.
Ein nicht genutzter Anspruch aus dem Vorjahr ist sonst verfallen - der Arbeitgeber braucht ihn nicht berücksichtigen. Wichtig ist der Seminarzusammenhang: die Zusammenfassung wird nur deshalb erlaubt, um den Besuch zusammenhängender Seminare zu ermöglichen. Darauf bezog sich wohl Ihr Arbeitgeber - und hat recht, auch wenn er mit "Rückgriffszusammenfassunf" einen falschen Begriff nutzt.
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