Re: zusammenlegung von bildungsurlaub (Nordrhein-Westfalen) | ||
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Sie müssen immer im noch laufenden Jahr den Anspruch aufs folgende Jahr schieben. Rückwirkend geht das nicht. Ihr Anspruch ist nämlich zum Jahresende verfallen. |
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Re: zusammenlegung von bildungsurlaub (Nordrhein-Westfalen) | ||
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Sie müssen immer im noch laufenden Jahr den Anspruch aufs folgende Jahr schieben. Rückwirkend geht das nicht. Ihr Anspruch ist nämlich zum Jahresende verfallen. |
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