Re: Nachweis nach § 5 Abs. 1 (Nordrhein-Westfalen) | ||
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ich kenne keine arbeitgeber, die so dämlich wären, eine solche fälschung zu akzeptieren. es ist gesetzeslage und bekannt, dass nur weiterbildungseinrichtungen bildungsurlaub anbieten dürfen, und es muss dem arbeitgeber ein seminarprogramm vorgelegt werden! |
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