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Re: Bildungsurlaub für Prüfungsteilnahme (Nordrhein-Westfalen)

Name:Bernhard Eul-Gombert

Bildungsurlaub gibt es ausdrücklich nicht für Berufsausbildungen und
Prüfungen, sondern nur für Weiterbildungen, die von staatlich anerkannten
Einrichtungen der Weiterbildung (VHSen und Bildungswerken) angeboten
werden.
Wenn der Kursanbieter eine nach dem WbG anerkannte Einrichtung ist, besteht unter Umständen ein Freistellungsanspruch. Voraussetzung ist, dass die Prüfung (z.B. Klausur) der Wissensvermittlung dient. Abschlussprüfungen mit dem Ziel der Wissensabfrage sind dies nicht.


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