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Re: Voraussetzung der Übernahme des BU vom Vorjahr (Nordrhein-Westfalen)

Name:Bernhard Eul-Gombert

Der jährliche Anspruch auf Bildungsurlaub verfällt am Jahresende.

Der Arbeitnehmer kann die Übertragung der fünf Tage nur aus dem laufenden in das kommende Kalenderjahr beantragen. Dies muss ausdrücklich erklärt werden, und zwar noch im laufenden Jahr.


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