Re: Bildungsurlaub während Kurzarbeit (Nordrhein-Westfalen)
Name:
Bernhard Eul-Gombert
So steht es im Gesetz:
§ 5 Verfahren
(3) Verweigert der Arbeitgeber die Freistellung, so hat er dies unter Angabe der Gründe dem Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach dessen Mitteilung schriftlich mitzuteilen. Teilt der Arbeitgeber die Verweigerung der Freistellung nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe der Gründe schriftlich mit, so gilt die Freistellung als erteilt.