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Re: Übertragung Bildungsurlaub (Nordrhein-Westfale

Name:Bernhard Eul-Gombert

Falls Sie beabsichtigen, zehn Tage Bildungsurlaub aus zwei Jahren zu nehmen, kann dies bei freiwilligen Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber im Rückgriff auf das vergangene ebenso im Vorgriff auf das künftige Jahr erfolgen. Lässt sich eine freiwillige Regelung nicht vereinbaren, ist das Urteil des BAG vom 11.05.1993 (9 AZR 126/89, DB 93, 1825, 1826) zu beachten. Danach kann der Arbeitnehmer die Übertragung der fünf Tage aus dem laufenden in das kommende Kalenderjahr auch gegen den Willen des Arbeitgebers beanspruchen. Dies muss ausdrücklich erklärt werden, und zwar noch im laufenden Jahr. Dabei ist aber nicht erforderlich, bereits jetzt die geplante Veranstaltung anzugeben. Es braucht auch nicht eine zehntägige Veranstaltung besucht zu werden, sondern es können auch mehrere kürzere Seminare absolviert werden, wenn ein sachlicher Zusammenhang wie z.B. bei Grund- und späterem Aufbaulehrgang besteht. Die Übertragung der fünf Tage in das folgende Jahr muss spätestens im Dezember geltend gemacht werden.


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