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§6(BiZeitG) Verhältnis zu sonstigen Freistellungen (Berlin)

Name:Os

Guten Tag,

ich bin neugewähltes Personalratsmitglied und möchte gerne meinen Schulungsanspruch nach §54(2)BPersVG in Anspruch nehmen. Gilt in diesem Fall §6(2)Satz 1 oder §6(2)Satz 2 BiZeitG?

Vielen Dank!
Beste Grüße
Os


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