Guten Tag!
Das Hessische Bildungsurlaubsgesetz – HBUG besagt dazu Folgendes:
§ 5 (7) Im Falle des Widerrufs der Freistellung für den gesamten Bildungsurlaub oder für einen Teil des Bildungsurlaubs besteht ein Anspruch auf Nachgewährung in entsprechendem zeitlichen Umfang. Ansprüche auf Schadenersatz bleiben unberührt.
Wir würden Sie bitten, sich im Zweifelsfall an das Ministerium selbst zu wenden.
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