Hallo Thorsten,
vielen Dank für Ihre Frage.
Hier finden Sie die entsprechende Gesetzespassage:
Laut § 3 Abs. 1 AWbG NRW haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr. Der Anspruch von zwei Kalenderjahren kann zusammengefasst werden.
Hinweis: Die Übertragung des Bildungsurlaubs in das Folgejahr
zur Zusammenfassung des Anspruchs muss bis zum 31.12. des ablaufenden Kalenderjahres erfolgen.
Ein Musterschreiben zur Orientierung:
Sehr geehrte Damen und Herren,
im laufenden Jahr …. habe ich meinen Bildungsurlaub nach dem AWbG NRW noch nicht in Anspruch genommen. Ich beabsichtige im folgenden Jahr gemäß § 3 Abs. 1 AWbG NRW die Zusammenfassung des Anspruchs und mache daher die Übertragung von fünf Tagen Bildungsurlaub in das Jahr ….. geltend.
Mit freundlichem Gruß
Unterschrift
Empfangsbestätigung
Dieses Schriftstück haben wir heute erhalten.
Ort, Datum …………………………………………………………………………
Unterschrift Arbeitgeber ………………………………………………………..
(bzw. die Stelle, die den Antrag entgegennimmt).
Im Zweifelsfall würden wir Sie bitten, sich mit Ihrer Anfrage nochmal an den Betriebsrat, Personalrat, Mitarbeitervertretung oder Gewerkschaft zu wenden oder sich anwaltlich beraten zu lassen.
Wir von Bildungsurlaub.de sind nur ein unabhängiges Infoportal und können Ihnen keine rechtsverbindlichen Auskünfte erteilen.
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