Neuer Beitrag
Re: Vorgriff ins nächste Jahr (Nordrhein-Westfalen)

Name:Bernhard Eul-Gombert

Das AwbG sieht den Vorgriff auf den Anspruch des kommenden Jahres nicht vor. Demnach ist der Vorgriff nur im Rahmen einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber möglich - in anderen Worten: der Arbeitgeber kann, aber muss das nicht genehmigen.


Zurück



Folgen Sie uns auf Twitter!
Folgen Sie uns auf Facebook!
© 2024 Eul-Gombert & Gombert GmbH    |    Kontakt / Impressum  ·  Datenschutz  ·  Suchbegriffe  ·  Veranstaltungsorte  ·  Blog