Re: Vorgriff ins nächste Jahr (Nordrhein-Westfalen) | ||
---|---|---|
|
||
Das AwbG sieht den Vorgriff auf den Anspruch des kommenden Jahres nicht vor. Demnach ist der Vorgriff nur im Rahmen einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber möglich - in anderen Worten: der Arbeitgeber kann, aber muss das nicht genehmigen. |
||
Zurück |