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Übertragung von Restkontingent aus dem Vorjahr (Nordrhein-Westfalen)

Name:Henriette Lachenit

Wir fragen uns, wie AWbG §3.1. auszulegen ist
"Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr. Der Anspruch von zwei Kalenderjahren kann zusammengefaßt werden."

Der Fall ist folgender: Ein Arbeitnehmer hat im Vorjahr 3 Tage Bildungsurlaub in Anspruch genommen. Darf er dann im aktuellen Jahr 5+2 Resttage = 7 Tage nehmen, oder verfällt der Restanspruch von 2 Tagen aus dem Vorjahr, so dass ihm nur 5 Tage zustehen?


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