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Re: Übertragung von Restkontingent aus dem Vorjahr (Nordrhein-Westfalen)

Name:Bernhard Eul-Gombert

"... der Arbeitnehmer kann die Übertragung der fünf Tage aus dem laufenden in das kommende Kalenderjahr zum Zweck der Zusammenfassung auch gegen den Willen des Arbeitgebers beanspruchen. Dies muss ausdrücklich erklärt werden und zwar noch im laufenden Jahr." Quelle: Leitfaden „Bildungsurlaub NRW“ https://www.bildungsurlaub.de/infos/bundeslaender/bildungsurlaub-arbeitnehmerweiterbildung-in-nrw/leitfaden-bildungsurlaub-nrw


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