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Re: Eigenkündigung - BU nachträglich in Url. geändert (Nordrhein-Westfalen)

Name:Bernhard Eul-Gombert

Arbeitsplatzwechsel innerhalb des Kalenderjahres sind ja nichts Ungewöhnliches. Darum sind diese Fälle auch im Gesetz geregelt: "Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr." Nicht nach dem Kalenderjahr.
Als Arbeitnehmerin haben Sie nur einmal im Jahr Anspruch auf Bildungsurlaub - bei Ihrem neuen Arbeitgeber können Sie also nicht noch einmal Bildungsurlaub in diesem Jahr nehmen. Der Ansprauch auf Bildungsurlaub auch erst nach 6 Monaten. Im Leitfaden des DGB-Bildungswerkes (finden Sie auf Bildungsurlaub.de) steht dazu:
"Bei Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses gilt Folgendes: Die Anspruchsberechtigung entsteht nach einer Beschäftigungszeit von sechs Monaten beim jeweiligen Arbeitgeber ... ohne Rücksicht auf Eintrittsdatum, Austrittsdatum oder Beendigungsgrund. Beim alten Arbeitgeber können also die vollen fünf Tage genommen werden unabhängig davon, ob möglicherweise im April oder im November die Stelle gewechselt wird."


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