Re: Bildungsurlaub für leitende Angestellte (Nordrhein-Westfalen) | ||
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Der Leitfaden bezieht sich auf die Formulierung des Gesetzes. Darin wird keine Unterscheidung zwischen Angestellten und leitenden Angestellten getroffen. Im Gegenteil wird deutlich, dass für alle Arbeitsverhältnisse, bis hin zum Minijob, ein Anspruch auf Bildungsurlaub besteht. (Ausnahme Beamte). Wenn Sie einen Bildungsurlaub bei Ihrem Arbeitgeber anmelden, muss er in jedem Fall eine Begründung für eine Ablehnung mitteilen. Die lässt sich dann juristisch prüfen. Aus dem AwbG lässt sich ein Ablehungsgrund jedenfalls nicht herauslesen. |
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