Neuer Beitrag
Druckansicht Übergeordneter BeitragForum HauptseiteAuf diesen Beitrag antworten

Re: Gilt wissenschaftliche Konferenz als Bildungsurlau (Nordrhein-Westfalen)

Grundsätzlich handelt es sich beim Bildungsurlaub um "Organisiertes Lernen". Das kann u.U. auch auf einer Konferenz mit festgelegtem - und dem Gesetz genügenden - Lehrplan in Veranstaltungsform erfolgen.
In Ihrem Fall stehen vermutlich 2 Hürden im Weg: der Veranstalter muss nach dem NRW-Gesetz anerkannt sein und Ihnen einen Stundenplan liefern, den Sie dem Arbeitgeber vorlegen können. Die eigentliche Hürde haben Sie selbst genannt. Ihr Arbeitgeber kann nach NRW-Recht einen "Mindestnutzen" fordern. Eine Teilnahme als Bildungsurlaub kann Ihnen der Arbeitgeber natürlich freiwillig gewähren, einen Rechtsanspruch können Sie aber wohl nicht geltend machen.


Name:Bernhard Eul-Gombert
Datum:03.01.2023 09:54


Druckansicht Übergeordneter BeitragForum HauptseiteAuf diesen Beitrag antworten( Neue Beiträge - max 3 Tage)
Gilt wissenschaftliche Konferenz als Bildungsurlau (Nordrhein-Westfalen) von Fabian Steinbeck (27.12.2022)
 Re: Gilt wissenschaftliche Konferenz als Bildungsurlau (Nordrhein-Westfalen) von Bernhard Eul-Gombert (03.01.2023)


Auf diesen Beitrag antworten :



Betreff:
Name:
Email:
Beitrag:

Admin:



Folgen Sie uns auf Twitter!
Folgen Sie uns auf Facebook!
© 2024 Eul-Gombert & Gombert GmbH    |    Kontakt / Impressum  ·  Datenschutz  ·  Suchbegriffe  ·  Veranstaltungsorte  ·  Blog