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Re: Übertragung von Restkontingent aus dem Vorjahr (Nordrhein-Westfalen)

"... der Arbeitnehmer kann die Übertragung der fünf Tage aus dem laufenden in das kommende Kalenderjahr zum Zweck der Zusammenfassung auch gegen den Willen des Arbeitgebers beanspruchen. Dies muss ausdrücklich erklärt werden und zwar noch im laufenden Jahr." Quelle: Leitfaden „Bildungsurlaub NRW“ https://www.bildungsurlaub.de/infos/bundeslaender/bildungsurlaub-arbeitnehmerweiterbildung-in-nrw/leitfaden-bildungsurlaub-nrw


Name:Bernhard Eul-Gombert
Datum:19.07.2023 15:34


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Übertragung von Restkontingent aus dem Vorjahr (Nordrhein-Westfalen) von Henriette Lachenit (17.07.2023)
 Re: Übertragung von Restkontingent aus dem Vorjahr (Nordrhein-Westfalen) von Bernhard Eul-Gombert (19.07.2023)


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