Re: Anspruch auf Bildungsurlaub NRW? (Nordrhein-Westfalen) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Grundsätzlich besteht für Arbeitmneher*innen in NRW ja ein Anspruch auf Bildungsurlaub. Informationen zum Bildungsurlaub stellt der Veranstalter zur Verfügung, dazu gehört der Anerkennungsbescheid nach dem AwbG sowie ein Ablaufplan des Bildungsurlaubs, dazu ist er verpflichtet. Die Übertragbarkeit des Anspruchs vom laufenden Jahr ins nächste ist bei Buchung von zusammenhängenden Seminaren vorgesehen. Weil es hier immer mal Missverständnisse gibt: Sie können als Arbeitgeber freiwillig über diesen Mindestanspruch hinausgehen, also auch bei Nicht-Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Bildungsurlaub gewähren, das Bildungsurlaubsgesetz beschreibt lediglich den (Mindest-) Anspruch, den Arbeitnehmer*innen haben. Darüberhinausgehende Vereinbarungen sind freiwillig möglich. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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