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Re: § 4 Abs. 1 AwBG (Nordrhein-Westfalen)

Ein bemerkenswert häufiges Missverständnis ist, dass die Bildungsurlaubsgesetze dem Arbeitgeber Grenzen setzen bei der freiwiligen Genehmigung beim Bildungsurlaub.
Es ist so: Freiwillig darf Ihnen Ihr Arbeitgeber genehmigen, was und wieviel immer er oder sie will. Das Gesetz beschreibt nur ein Minimum, das Ihr Rechtsanspruch ist. Also: Wenn Ihr ARbeitgeber freundlich sein möchte, darf er Ihnen auch einen eigentlich nicht anerkanntes Seminar als Bildungsurlaub gewähren. Darf. Muss nicht.


Name:Bernhard Eul-Gombert
Datum:15.08.2022 13:02


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§ 4 Abs. 1 AwBG (Nordrhein-Westfalen) von Jonas (15.08.2022)
 Re: § 4 Abs. 1 AwBG (Nordrhein-Westfalen) von Bernhard Eul-Gombert (15.08.2022)
  Re: § 4 Abs. 1 AwBG (Nordrhein-Westfalen) von Jonas (15.08.2022)


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