Re: Absage durch Bildungsträger (Thüringen) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ich vermute, da ist ein "nicht" verloren gengangen? Also: Falls Ihr Bildungsurlaub im letzten Jahr nich stattfand, können Sie ihn grundsätzlich im darauffolgenden Jahr nachholen - allerdings sollten Sie diesen Anspruch noch im alten Jahr grundsätzlich geltend machen, also eine Übertragung verlangen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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